Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Kverneland Group Deutschland GmbH

1.    Allgemeines und Geltungsbereich

a) Für alle unsere Angebote und Verträge einschließlich Auskünfte und Beratungen mit Unternehmern gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen – insbesondere entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners – gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbracht wird. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher i.S.d. Gesetzes.

b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, auch wenn bei Vertragsabschluss nicht mehr ausdrücklich darauf verwiesen wird.

2.    Preise und Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

b) Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Das Vertragsverhältnis kommt erst zu Stande, wenn wir dem Vertragspartner eine Auftragsbestätigung übersenden. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Vertrag durch die Erbringung
der Leistung zu Stande, wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt.

c) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preislisten zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise in der Auftragsbestätigung sind Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. d) Die Preise für Lieferungen gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ab Werk, wobei der Vertragspartner alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport sowie der
Verpackung der Ware von unserem Gelände verbunden sind, zu zahlen hat.

3.    Zahlung

a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Leistung und Rechnungszugang fällig. Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn diese gesondert vereinbart werden. Zahlt der Vertragspartner den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung und
Lieferung, so gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe oder aber gegen Nachweis höhere Verzugszinsen geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

b) Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung mit Wechseln und Schecks tritt die Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für rechtzeitige Vorlage und Protest übernehmen wir keine Haftung.

c) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

d) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den vom Vertragspartner zu erbringende Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Vertragspartner innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

4.    Lieferung

a) Der Gefahrenübergang richtet sich nach den vereinbarten Incoterms (Internationale Handelsklauseln) gemäß Auftragsbestätigung. 

b) Lieferfristen- und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich als solche so bezeichnet worden sind.

c) Die Lieferfrist/Liefertermin verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches und der unserer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Leistung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Wird die Lieferzeit von uns nicht eingehalten, so ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In Fällen höherer Gewalt können beide Parteien erst nach Ablauf einer Frist von insgesamt zwei Monaten zurücktreten, es sei denn, diese Frist ist für eine der Parteien aus besonderem Grund unzumutbar. Eine Haftung unsererseits kommt aber nur im Falle fristgerechter Selbstlieferung in Betracht. 

d) Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner im Fall des Lieferverzuges unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Außerdem setzt die Geltendmachung von Schadensersatz statt Leistung voraus, dass der Vertragspartner uns bei Setzung der gesetzlich erforderlichen Nachfrist darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung/Leistung Schadensersatzansprüche geltend machen wird.

e) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

5.    Gewährleistung

a) Der Vertragspartner hat den Liefergegenstand nach Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen sind; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

b) All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Für Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung haben wir für den zurückgenommenen Liefergegenstand gegen den Vertragspartner einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären. 

c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn die so üblich sind und/oder von uns empfohlen wurden,
normale Abnutzung und Verschleiß – insbesondere von Verschleißteilen – fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel.

d) Im Falle der Mängelbeseitigung ist uns vom Vertragspartner für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen.

e) Schlägt die Nacherfüllung und/oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder  entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind uns unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Belastung für den Vertragspartner und der technischen Komplexität des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb jeweils einer angemessenen Frist zu geben. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Für diesen Fall
kann der Vertragspartner nur die Herabsetzung der Vergütung
verlangen.

f) Garantien im Rechtssinne werden nicht abgegeben. 

g) Die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 

h) Beim Einsatz von Geräten in Kombination mit einem Verteilsystem von Gülle und Gärsubstrat gilt die Gewährleistungsfrist nicht für die Farbgebung der Geräte.

6.    Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

a) Kann der Liefergegenstand infolge eines von uns verschuldeten Umstandes – wie etwa eine nicht oder nicht fachgerechte Nacherfüllung oder die Verletzung sonstiger Vertragspflichten – nicht in dem vertraglich geschuldeten Umfang eingesetzt werden, so gilt hinsichtlich der Haftung Folgendes:

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer– nur:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitenden Angestellten,
  • bei schuldhafter Verletzung vom Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den Vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Soweit dem Vertragspartner nach der vorstehenden Regelung Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen, mithin in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.    Eigentumsvorbehalt

a) Für sämtliche Geschäfte, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt.

b) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung der Vergütung und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach Rücktrittserklärung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.

c) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Vertragspartner durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

d) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner, allein oder zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware, veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartner eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

f) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

g) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Wir werden von unserer eigenen inziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Vertragspartner unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

i) Mit Zahlungseinstellung oder mit Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlischt sowohl des Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware, aber auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

j) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20 %, so kann der Vertragspartner bis zu dieser Grenze Rücküberragung oder Freigabe verlangen. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Vertragspartner über.

8.    Softwarenutzung

Soweit der Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist ausdrücklich untersagt. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ausdrücklich untersagt.

9. Konsignation

Soweit dem Besteller Maschinen einschließlich Ersatzteile, Zubehör oder sonstige Waren (im Folgenden: Maschinen) in Konsignation überlassen werden, lagert er sie bei sich oder Dritten getrennt von anderen Maschinen ein und kennzeichnet sie als Eigentum von Kverneland. Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung der Maschinen. Er versichert sie auf eigene Kosten für Kverneland als Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 7.
Der Besteller gestattet während der Geschäftszeiten Kverneland Mitarbeitern jederzeit den Zutritt zu den Maschinen. Sollten Schäden oder Fehlteile festgestellt werden, hat sie der Besteller unverzüglich zu ersetzen bzw. zu beheben. Kverneland führt ein Konsignationslagerverzeichnis und versendet in regelmäßigen Abständen Konsignationsbestandsmeldungen, die der Besteller unverzüglich zu prüfen hat. Er bestätigt den ausgewiesenen Bestand, vermerkt evtl. Abweichungen und sendet die Bestätigung spätestens am Folgetag zurück. Über jede Entnahme aus dem Konsignationslager zwecks Vorführung ist Kverneland vorher mit der Adresse des Kunden zu informieren.
Will der Besteller Maschinen aus dem Konsignationslager zum Zwecke der Weiterveräußerung entnehmen, hat er Kverneland vorher zu unterrichten. Sobald ihm Kverneland eine Konsignationsentlastung aufgemacht hat, ist der Besteller berechtigt, Maschinen zum Zwecke des Weiterverkaufs im ordentlichen Geschäftsgang zu entnehmen und kommt zwischen Kverneland und dem Besteller ein Kaufvertrag über die entnommene Maschine unter Eigentumsvorbehalt zu Stande.
Kverneland bleibt berechtigt, jederzeit Maschinen aus dem Konsignationslager zu entnehmen oder den Besteller anzuweisen, diese einem Dritten zu überlassen.

10. Salvatorische Klausel

Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt wird, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Willen der Parteien möglichst nahe kommt.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahmen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

b) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.

c) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort ebenfalls unser Geschäftssitz.

Kverneland Group Deutschland GmbH
Coesterweg 25, 59494 Soest
Tel. +49 2921 3699-0, 
info.de@kvernelandgroup.com

12. Datenschutz

Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine reibungslose Abwicklung seiner etwaigen Gewährleistungsansprüche nur dann möglich ist, wenn Kverneland persönliche Daten des Geschäftspartners automationsgestützt verarbeitet. Daher werden personenbezogene (Geschäfts-) Daten (Name, Anschrift, Telefon- und
Telefaxnummer, E-Mail, USt-ID Nummer, Bankverbindung, Steuernummer) zum Zweck der Abwicklung seiner Gewährleistungsansprüche von Unternehmen der Kverneland Gruppe verarbeitet bzw. an diese übermittelt (siehe auch Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.
Im Falle der Weitergabe von Waren durch den Geschäftspartner, insbesondere Weiterveräußerung von Waren an Zweitkäufer und Endkunden, wird der  Geschäftspartner von diesen sinngemäß gleiche – rechtsgültige – Zustimmungserklärungen einholen, welche zudem das Recht des Geschäftspartners einschließen,
Kundendaten des Endkunden an Kverneland weiterzuleiten.
Inhalt und Form dieser Zustimmungserklärung des Zweitkäufers (Endkunden) liegen in der alleinigen Verantwortung des Geschäftspartners, der Kverneland hierfür schadlos hält. Für etwaige Formulierungsvorschläge leistet Kverneland keine Gewähr. Erlangt der Geschäftspartner von einem Widerruf einer Zustimmungserklärung eines Zweitkäufers (Endkunden) Kenntnis, hat der Geschäftspartner Kverneland hiervon unverzüglich zu verständigen.
Die automationsgestützte Verarbeitung der im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes anfallenden Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes unter genauer Beachtung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Zur Wahrung des Datenschutz-Geheimnisses wurden die entsprechenden Datensicherungsmaßnamen getroffen.